Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) findet sich unter § 1968 Beerdigungskosten folgendes: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Nun gibt es immer wieder Menschen, die das Erbe ausschlagen und nun auch meinen nicht mehr für die Bestattung verantwortlich zu sein. Das ist ein Trugschluss. Des weiteren existiert nämlich auch ein sogenanntes Bestattungsgesetz. In diesem BestG RLP §9 Verantwortlichkeit findet sich folgendes:
„Für die Erfüllung der aufgrund dieses Gesetzes bestehenden Verpflichtungen ist der Erbe verantwortlich. Soweit ein Erbe nicht rechtzeitig zu ermitteln ist oder aus anderen Gründen nicht oder nicht rechtzeitig in Anspruch genommen werden kann, sind die folgenden Personen in der angegebenen Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:
1. der Ehegatte oder Lebenspartner, 2. die Kinder, 3. die Eltern, 4. der sonstige Sorgeberechtigte, 5. die Geschwister, 6. die Großeltern, 7. die Enkelkinder.“
In der Realität heißt das:
Ein Erbe wird erst 6-8 Wochen nach dem Tod ermittelt. Die Erdbeisetzung oder Feuerbestattung muss in Rheinland-Pfalz innerhalb von 7 Tagen stattfinden. Auch wenn also das Erbe ausgeschlagen wird, bleibt die Bestattungspflicht bestehen.
Somit werden zunächst die Ehegatten oder eben Lebenspartner (hiermit ist eine eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft gemeint) als mögliche Auftraggeber für die Bestattung herangezogen. Die Reihenfolge geht entsprechend der Nummerierung weiter, sofern beispielsweise ein Ehegatte bereits verstorben, nicht geschäftsfähig oder nicht vorhanden ist. Im Umkehrschluß heißt das auch: Die Wünsche der Ehepartner sind (vor dem Gesetz) vorrangig vor den Wünschen der Kinder etc.
Der sonstige Sorgeberechtigte ist ein wenig komplizierter: für den Fall, dass sich kein Verwandter der Punkte 1 bis 7 auffinden lässt und eigentlich das Ordnungsamt die Bestattung durchführen müsste, könnten z.B. Freunde die Beerdigung freiwillig übernehmen. Diese sind allerdings (entgegen der Nummerierung) nicht vorrangig vor Geschwister, Großeltern oder Enkelkindern! Wer genau sonstiger Sorgeberechtigter sein kann, ist leider nur in verschiedenen Gerichtsurteilen zum Teil widersprüchlich nachzulesen.
Wer bezahlt die Rechnung?
Grundsätzlich gilt: Wer den Auftrag für eine Bestattung erteilt, muss diese auch bezahlen. Da die Bestattungskosten vorrangig von den Erben getragen werden müssen, kann die Bank gegen Vorlage einer Rechnung direkt vom Konto des Verstorbenen an den Bestatter überweisen. Theoretisch könnten die Bestattungskosten auch von den Erben vor Gericht eingeklagt werden.
Wenn das Erbe ausgeschlagen wurde (zum Beispiel weil der Verstorbene Vater hochverschuldet war) muss man dennoch für die Bestattungskosten aufkommen. Die Bestattungspflicht ergibt sich nicht aus dem Tatbestand Erbe zu sein, sondern aus dem Verwandschaftsgrad (siehe oben). Manchmal wird auch versucht, an Bestattungskosten zu sparen indem einfach nichts unternommen wird. In solchen Fällen führt das Ordnungsamt die Bestattung durch und fordert die Kosten (inkl. Zuschläge für den Verwaltungsakt) von den Hinterbliebenen ein. Nur schwere Fälle von Missbrauch (diese müssen Aktenkundig sein) können dazu führen, dass man nicht für die Bestattung aufzukommen hat.
Auch einsogenannter „Inhaltsirrtum“ (zb. man habe gemeint der Erbe zu sein, ist es aber doch nicht) ist kein rechtmäßiger Grund die Rechnung im Nachhinein nicht zu bezahlen bzw. anzufechten.
In solchen Fällen könnte sich der Auftraggeber aber gegen Vorlage der Rechnung diese vom Erben erstatten lassen. Rechtsgrundlage ist hier das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB § 1968 Beerdigungskosten: Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.)